Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten zwischen der DEKRA Automobil GmbH („DEKRA“) und
deren Auftraggeber soweit sie in einen Vertrag einbezogen wurden. Entgegen
stehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht
anerkannt, es sei denn, sie wurden von DEKRA ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. DEKRA erbringt ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte
werden in den Schutz-/Leistungsbereich nur einbezogen, sofern dies ausdrücklich
vertraglich vereinbart ist.
§ 2 Auftraggeberpflichten
1. Der Auftraggeber hat DEKRA alle für die Ausführung des Auftrages notwendi
gen Auskünfte und Unterlagen bezüglich des Vertragsobjekts vollständig, recht
zeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Prüf-,
bzw. Untersuchungsgegenstand in prüfbereitem Zustand, zugänglich und be
triebsbereit vorzuhalten.
2. Der Auftraggeber hat von sich aus vor der Ausführung der vertraglichen Leis
tung auf die ihm bekannten Vorschäden, Modifikationen, Störungen und sonsti
gen für die Leistungserbringung relevanten Besonderheiten des Vertragsobjekts
hinzuweisen.
3. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener
Verantwortung, unentgeltlich durchzuführen; die notwendigen Informationen
können auf Anfrage mitgeteilt werden. Sofern Hilfspersonen bzw. Hilfsmittel zur
Durchführung vertraglicher Leistungen notwendig sind (z.B. zur Bedienung von
Maschinen, Fahrzeugen, Hebebühnen u.Ä.), werden diese vom Auftraggeber
unentgeltlich zur Verfügung gestellt und betrieben.
4. Ergeben sich bei einem vereinbarten Termin durch Umstände aus dem Risiko
/Verantwortungsbereich des Auftraggebers Verzögerungen/Mehraufwand, steht
DEKRA eine angemessene Entschädigung analog § 642 BGB zu. Für den Fall
einer Terminabsage bzw. Terminverschiebung durch den Auftraggeber erst zwei
Kalendertage oder weniger vor dem Termin ist DEKRA berechtigt, eine pauschale
Entschädigung in Höhe von € 150,00 zu verlangen, es sei denn die Parteien
weisen jeweils eine höhere bzw. geringere Höhe des Entschädigungs- bzw.
Schadensersatzanspruches nach.
§ 3 Pflichten von DEKRA
1. DEKRA führt die vertraglichen Leistungen unparteiisch, neutral und nach den
zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden allgemein anerkannten Regeln der
Technik aus. Sie darf die Leistungen ganz oder teilweise an geeignete Unterauf
tragnehmer weitergeben.
2. Vereinbarte Ausführungsfristen und Termine verlängern sich, wenn und sofern
die Leistungserbringung aus von DEKRA nicht verschuldeten Gründen gestört ist.
§ 4 Geheimhaltung, Datennutzung/-schutz
1. DEKRA ist es im Zusammenhang mit den im Rahmen der Vertragsabwicklung
erlangten Daten und im Rahmen der geltenden rechtlichen Bestimmungen gestat
tet,
statistische Daten anonymisiert zu verarbeiten;
Daten nach Regularien des Akkreditierers offenzulegen;
Daten im Rahmen und zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen zu
verwenden;
Daten aufgrund gerichtlich oder behördlich angeordneter Verpflichtungen
offenzulegen.
2. DEKRA kann von den schriftlichen Unterlagen, die DEKRA zur Einsicht über
lassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die
eigenen Unterlagen anfertigen.
3. DEKRA verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck
der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b der EU
Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“). „Verantwortlicher“ i.S. der DSGVO ist
DEKRA. Kontaktdaten Datenschutz: Konzerndatenschutz@dekra.com.
Die Dauer der Datenspeicherung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben zu
kaufmännischen Aufbewahrungspflichten. Abhängig von der Dienstleistung
werden Dokumentations- und Ergebnisdaten entsprechend der jeweiligen
Rechtsvorschrift gespeichert.
Für den Auftraggeber besteht ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
der Daten beim „Verantwortlichen“ sowie ein Beschwerderecht beim „Landesbe
auftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg“.
Detaillierte
Informationen zum Datenschutz sind im Internet unter
www.dekra.de/Datenschutz/Informationen und an den DEKRA Niederlassungen
verfügbar.
§ 5 Nutzungsrechte
1. Die Nutzung des DEKRA-Logos, des Markennamens DEKRA sowie jegliche
Hinweise auf das Bestehen der vertraglichen Beziehung zu DEKRA in vom
Auftraggeber erstellten oder von ihm genutzten Unterlagen, insbesondere in
Werbe- und Vertriebsmitteln, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
von DEKRA.
2. Entstehen bei Ausführung des Auftrags Ergebnisse (z.B. Gutachten, Prüfer
gebnisse, Berechnungen), räumt DEKRA, soweit für den Vertragszweck erforder
lich, dem Auftraggeber daran ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht über
tragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.
3. Der Auftraggeber darf das Ergebnis nur vollständig, nicht auszugsweise, und
nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Die Verwendung der
Ergebnisse zu Werbezwecken sowie Veröffentlichungen im Internet bedürfen
einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch DEKRA.
§ 6 Gewährleistung
1. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer nach § 14 BGB
handelt, endet die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjäh
rungsbeginn, es sei denn DEKRA hat den Mangel arglistig verschwiegen.
2. Eine abnahmefähige Leistung der DEKRA gilt spätestens mit der vorbehaltslo
sen Zahlung auf die Schlussrechnung als abgenommen. Teilabnahmen dürfen für
die in sich abgeschlossenen Teilleistungen verlangt werden. Diese gelten spätes
tens mit der Zahlung auf die solche Teilleistungen erfassenden Abschlagsrech
nungen als erfolgt. § 646 BGB bleibt unberührt.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht abweichend vereinbart, versteht sich die Vergütung netto, zuzüg
lich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
2. Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt sein.
Ist dies nicht der Fall, gilt die bei Abschluss des Vertrags gültige DEKRA
Honorarordnung, sofern sie dem Auftraggeber bekannt ist bzw. bekannt sein
müsste, andernfalls die übliche Vergütung als vereinbart.
3. Im Falle von Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftrags
umfangs bzw. geltender Normen/Bestimmungen im Vergleich zu dem Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses wird die vereinbarte Vergütung entsprechend unter
Berücksichtigung von durch die Änderungen bedingten Mehr-/Minderkosten
angepasst.
4. Die Aufrechnung mit nicht synallagmatischen (gegenseitigen) Gegenforderun
gen ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt. Das Selbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers
hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung.
5. DEKRA ist berechtigt, Vorauszahlungen gegen Stellung einer Sicherheit in
entsprechender Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen für die erbrachten
Teilleistungen dürfen gefordert werden.
§ 8 Beendigung des Vertrags
1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund in Textform
gekündigt werden. Aus wichtigem Grund ist DEKRA zur Kündigung insbesondere
berechtigt, wenn
sich der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungen in Verzug befindet oder die
Ausführung mehr als zusammengerechnet drei Monate aus von DEKRA
nicht zu vertretenden Gründen gestört ist;
seitens des Auftraggebers unrechtmäßig versucht wird, das Ergebnis des
Auftrags zu verfälschen bzw. zu beeinflussen oder das Ergebnis unzulässig,
z.B. irreführend, durch ihn oder seine Geschäftspartner verwendet wird;
über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder
ein solches mangels Masse abgelehnt wird;
der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer an
gemessenen Frist nicht bezahlt.
2. Bei Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund von Seiten DEKRA, bei
aus dem Risiko-/Verantwortungsbereich des Auftraggebers resultierender Un
möglichkeit der Leistungserbringung sowie bei einer freien Kündigung von Seiten
des Auftraggebers behält DEKRA den Vergütungsanspruch für die bis dahin
erbrachten Leistungen. Hinsichtlich von DEKRA noch nicht erbrachter Leistungen
muss sie von der auf diese anfallenden Vergütung die Aufwendungen abziehen,
die sie durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt. DEKRA ist berechtigt die ersparten Aufwendungen im o.g.
Sinne pauschal mit 60% anzusetzen, es sei denn der Auftraggeber weist höhere
ersparte Aufwendungen nach.
3. DEKRA darf in den Fällen gemäß § 8 Ziffer 1 die Erbringung weiterer Leistun
gen verweigern. Ggf. bereits gewährte Nutzungsrechte nach § 5 enden mit
Wirksamwerden der Kündigung.
§ 9 Haftung
1. DEKRA haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
und für übernommene Garantien sowie für sonstige Schäden, die auf einer ihr
zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
2. In allen übrigen Fällen haftet DEKRA wie folgt:
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Pflich
ten verletzt sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertrags
partner regelmäßig vertrauen darf;
Im Übrigen, ist die Haftung auf € 500.000,00 je Schadensfall begrenzt.
3. Soweit Schadensersatzansprüche gegen DEKRA ausgeschlossen bzw. eingeschränkt sind,
gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der DEKRA
Mitarbeiter.
4. Schadensersatzansprüche nach § 9 Ziffer 1 verjähren nach den gesetzlichen
Regelungen. Schadensersatzansprüche nach § 9 Ziffer 2 und Ziffer 3 verjähren
ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern es sich bei dem
Auftraggeber um einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt.
5. Sind in den Schutzbereich der vertraglichen Leistung Dritte einbezogen bzw.
werden die DEKRA-Leistungen vom Auftraggeber bestimmungsgemäß Dritten
gegenüber verwendet, hat der Auftraggeber diese Dritten vor der Verwendung
der Leistung über die o. g. Haftungsbeschränkung sowie über den genauen
Leistungsumfang in Kenntnis zu setzen.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art
bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form
vorgesehen ist. Das Formerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung
dieser Formklausel.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bzw. im Zusammen
hang mit der vertraglichen Beziehung ist, sofern die Voraussetzungen des § 38
ZPO vorliegen, Stuttgart.
3. DEKRA nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher
schlichtungsstelle teil.
4. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie der
Verweisungsnormen auf Rechtsordnungen anderer Länder ist ausgeschlossen.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und DEKRA verpflichten sich in
diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestim
mung anzustreben.
Stand: Mai 2018